Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 268 Risikopool
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.06.2013 – L 16 KR 24/09 KLZitiert von 12
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 139
- LSG NRW, 13.02.2014 – L 16 KR 747/13 KL
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 249/09 KLZitiert von 9
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 88/09 KLZitiert von 10
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 135
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 – L 1 KR 376/14 KLZitiert von 4
- SG Berlin, 27.06.2017 – S 208 KR 2111/16Zitiert von 1
35 Entscheidungen zu § 268 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 268 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/268#abs-1 (1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich gemäß § 266 werden die finanziellen Belastungen für aufwendige Leistungsfälle teilweise über einen Risikopool ausgeglichen. Übersteigt die Summe der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Versicherten bei einer Krankenkasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den Schwellenwert nach Satz 3, werden 80 Prozent des den Schwellenwert übersteigenden Betrags über den Risikopool ausgeglichen. Der Schwellenwert beträgt 100 000 Euro und ist in den Folgejahren anhand der jährlichen Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/268#abs-2 (2) Im Risikopool sind die Leistungsausgaben ausgleichsfähig, die bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der Aufwendungen für Krankengeld nach den §§ 44 und 45.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/268#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 und 6 sind die Leistungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/268#abs-4 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie Absatz 9 gilt für den Risikopool entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/268#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere über